Satzung


Hospiz-Verein Gladbeck e.V.

(Stand: April 2018) 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "Hospiz-Verein Gladbeck" mit dem Zusatz "e.V." nach seiner Eintragung in das Vereinsregister.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Gladbeck.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein setzt sich aus christlicher Überzeugung für die Ermöglichung eines würdevollen Sterbens ein. Zu den Aufgaben des Vereins gehören:

 

§ die Förderung und Unterstützung der Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen unabhängig von deren Glauben oder Herkunft in stationären Einrichtungen und insbesondere in ihrer häuslichen Umgebung,

 

§ die Begleitung der Angehörigen, auch in der Trauerphase

 

§ die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in der Hospizarbeit,

 

§ die Öffentlichkeitsarbeit,

 

§ gegebenenfalls Unterstützung beim Aufbau einer stationären Palliativ- oder Hospizeinrichtung, 

 

§ die Beschaffung von finanziellen Mitteln zur Verwirklichung der konkreten Aufgaben,

 

§ Netzwerkarbeit, auch überörtlicher Natur, mit gleichgestellten Einrichtungen (z.B. stationären Hospizen, Hospiz-Vereinen der Nachbarstädten etc.). 

 

§ Kooperation mit Seniorenheimen, Krankenhäusern und ambulanten Pflegediensten. 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Hospiz-Verein e.V. Gladbeck verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein und seine Mitglieder sind selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Alle Inhaber und Inhaberinnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, es sei denn, es handelt sich um haupt- oder nebenamtliche Beschäftigte des Vereins. Den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern werden lediglich Auslagen erstattet.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Grundlage und den Zweck des Vereins bejaht. Wer innerhalb des Hospiz-Vereins Gladbeck tätig ist, muss Mitglied des Vereins sein. Dies gilt nicht für die Mitglieder der Ausbildungsgruppen.

 

Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

 

Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Auflösung von juristischen Personen. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

 

Mitglieder, die gegen die Belange und das Ansehen des Vereins verstoßen oder ihren Beitragsverpflichtungen nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Den Ausschluss beschließt der Vorstand, der dies unter der Angabe der Gründe dem Mitglied mitteilt. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht zu, die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung anzurufen. In diesem Fall entscheidet diese endgültig über den Ausschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrages, der mit dem Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in den Verein fällig wird. Auf Antrag entscheidet der Vorstand im Einzelfall über eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrages. Eine Befreiung kommt nur aufgrund unzureichender Einkommensverhältnisse des Mitglieds (z.B. Sozialhilfe- oder Arbeitslosenhilfebezug oder nachgewiesener sonstiger unzumutbarer Belastung) in Betracht. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind Ordensleute.

 

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Der Verein ist berechtigt, Spenden und andere Zuwendungen entgegenzunehmen, die ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden sind. Die Spendenquittungen stellt der Vorstand aus.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

                                                                                                                            

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es für erforderlich halten oder das Interesse des Vereins erfordert. Im Fall einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genügt eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche.

 

Mindestens einmal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt nach Wahl des Vorstandes in Textform (per Mail oder Post).

Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

Bei Bedarf kann unter Verzicht auf Form und Fristen durch die Mehrheit der erschienenen Mitglieder über weiter zur Behandlung beantragte Tagesordnungspunkte eine Beschlussfassung herbeigeführt werden.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

§ Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer bzw. der Kassenprüferinnen,

§ Entlastung des gesamten Vorstandes,

§ Wahl des neuen Vorstandes,

§ Wahl von zwei Kassenprüfern bzw. Kassenprüferinnen,

§ Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

§ Entscheidung über die eingereichten Anträge,

§ Ernennung von Ehrenmitgliedern,

§ Beschlussfassung über Haushalts- und Stellenplan,

§ Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden oder seinem/ihrem/ihrer Stellvertreter bzw. Stellvertreterin geleitet. Sind diese insgesamt verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter bzw. eine Versammlungsleiterin.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsleiterin oder auf Antrag die Mitgliederversammlung beschließt über die Zulassung von Gästen oder der Presse oder über die Herstellung der Öffentlichkeit.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen benennen schriftlich ihren Vertreter bzw. ihre Vertreterin und dessen/deren Stellvertreter/in.

 

Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der vorherigen Bekanntgabe in der Tagesordnung und erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, kann frühestens nach einem Monat eine weitere Versammlung einberufen werden, welche in jedem Falle beschlussfähig ist. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der/die Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin oder der/die aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählte Versammlungsleiter bzw. Versammlungsleiterin zu unterzeichnen hat.

 

§ 8 Rechnungsprüfer und Finanzprüfung

 

Die Finanzprüfung wird von zwei von der Mitgliederversammlung auf zwei Geschäftsjahre gewählten Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen jährlich durchgeführt. Diese legen der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht mit einer eigenen Stellungnahme vor.

 

§ 9 Der Vorstand

 

Mitglied des Vorstands kann jede natürliche geschäftsfähige Person werden. Die Person muss Mitglied des Vereins und von seiner Zielrichtung überzeugt sein.

 

Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus einer / einem Vorsitzenden und mindestens einer / einem und höchstens vier stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende wird durch den Vorstand gewählt.

 

Der Vorstand legt die Verteilung der Aufgaben selbst fest.

Beratende Personen können hinzugezogen werden.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 

Ausgenommen von dieser Regelung ist die Zeichnung von Unterlagen im Rahmen der laufenden Bankgeschäfte, insbesondere Überweisungen und Zahlungsanweisungen, der Abgabe von Steuererklärungen sowie der Zeichnung von Spenden- und Beitragsbescheinigungen des Vereins. Im Rahmen dieser Geschäfte genügt die Zeichnung durch ein Vorstandsmitglied.

 

 

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

 

§ Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

§ Erstellen eines Haushalts- und Stellenplanes,

§ Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,

§ Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

§ Aufstellen der Tagesordnung,

§ Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

§ Erstellung eines Jahresberichtes,

§ Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl des Gesamtvorstandes oder einzelner Mitglieder ist zulässig.

 

 

Der/die Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein, und zwar in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind mindestens nach Vorgabe der gesetzlichen Regelungen aufzubewahren.

 

 

Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit als Vorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Betrages (z. Zt. 720,- € pro Jahr). Kein Mitglied darf eine unangemessen hohe Vergütung vom Verein erhalten.

 

 

§ 9 a Auslagenerstattung 

 

 

Die Mitglieder des Vereins erhalten auf Antrag Erstattung von echten und nachgewiesenen nicht pauschalen Auslagen, die im Rahmen der Ausübung der ehrenamtlichen Aufgaben des Vereins entstehen. Erstattet werden

 

-       Auslagen für tatsächliche Fahrtkosten zum Erreichen der begleiteten Personen

 

-       tatsächlich ausgelegte Kosten für vom Vorstand des Vereins genehmigte notwendige Fortbildungen zur Erfüllung des Vereinszwecks

 

-       tatsächliche Fahrkosten im Zusammenhang mit notwendigen und vom Vorstand genehmigten Fortbildungen

 

-       Blumenschmuck und kleinere Geschenke in Erfüllung letzter Wünsche der begleiteten Personen; der Betrag hierfür ist im Einzelfall begrenzt auf max. 20,00 €.

 

 

Weitere Erstattungen oder Vergütungen erfolgen nicht. Pauschale Vergütungen und pauschaler Auslagenersatz erfolgen nicht.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der unter § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder die vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke.


Unsere Öffnungszeiten:

Montag & Donnerstag
von 10:00 Uhr - 12:00 Uhr

Dienstag
von 16:00 Uhr - 18:00 Uhr

und nach tel. Vereinbarung
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Hospiz - Verein
Gladbeck e.V.
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